Allgemeine Geschäftsbedingungen der VzF GmbH für den Verkauf von Schweinen
§ 1 Lieferung
1. Die VzF GmbH schließt mit ihren Kunden mündliche oder fernmündliche Vorverträge, die erst mit schriftlicher, fernschriftlicher oder E-Mail-Bestätigung wirksam werden. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Ein Widerspruch nach Lieferung der Schweine ist unbeachtlich.
2. Die Lieferung erfolgt zu den nachfolgenden Bedingungen der VzF GmbH.
3. Die VzF GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können in Rechnung gestellt werden.
§ 2 Beschaffenheitsvereinbarung einschließlich Gesundheitsstatus
1. Gegenstand der Kaufverträge mit Kunden sind Sauen und Ferkel, nachfolgend Schweine genannt, die als gebrauchte Sachen im Rechtssinne verkauft werden.
2. Beschaffenheitsvereinbarung:
a) Auf dem jeweiligen Lieferschein für den Kunden werden die VVVO-Nr. des Lieferbetriebes, Lieferdatum, Anzahl und Gewichtsangaben aufgeführt. Hinsichtlich der Gewichtsangaben gelten die üblichen Toleranzen.
b) Die gelieferten Schweine sind in dem Umfang geimpft, der auf dem Lieferschein schriftlich vermerkt ist.
Weitere Beschaffenheitsmerkmale für die Schweine, u.a. im Hinblick auf Größe, Güte, Leistung, Gesundheit, Immunisierung oder sonstige Umstände oder Eigenschaften, sind nicht Gegenstand des Kaufvertrages und des Erfüllungsanspruches des Kunden.
§ 3 Lieferung und Eigentumsvorbehalt
1. VzF GmbH liefert entsprechend dem Kaufvertrag die Schweine selbst oder durch einen beauftragten Spediteur an den Käufer.
2. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der VzF GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Käufer/Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer/Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Käufer/Besteller erfolgt. Der Käufer/Besteller hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung
der Abnehmer Eigentum erwirbt.
4. Erlischt der Eigentumsvorbehalt insbesondere durch Verbindung oder Verarbeitung, tritt an die Stelle des Eigentumsvorbehalts die neuen Sachen. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der neuen Sachen tritt der Käufer/Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die VzF GmbH ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der VzF GmbH in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der der VzF GmbH abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
5. Bis auf Widerruf ist der Käufer/Besteller zur Einziehung der in diesem § 3 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Käufer/Besteller wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers/Bestellers, ist die VzF GmbH berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers/Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann die VzF GmbH nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer/Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
6. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer/Besteller der VzF GmbH die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer/Besteller der VzF GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
8. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der VzF GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird die VzF GmbH auf Wunsch des Käufers/Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; der VzF GmbH steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
9. Bei Pflichtverletzungen des Käufers/Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die VzF GmbH auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der neuen Sachen zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer/Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der neuen Sachen liegt keine Rücktrittserklärung der VzF GmbH vor, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
§ 4 Sorgfaltspflichten des Kunden
1. Der Kunde muss die gelieferten Schweine bei Anlieferung sofort einer genauen Untersuchung unterziehen. Transportschäden müssen auf dem Lieferschein bei Anlieferung vermerkt werden. Ansonsten gelten die Schweine als einwandfrei abgenommen.
2. Erkennbar von der Beschaffenheitsvereinbarung abweichende Umstände müssen auf dem Lieferschein vermerkt werden, ansonsten gelten die Schweine als sachmängelfrei hinsichtlich äußerlich erkennbarer Sachmängel.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm auf dem Lieferschein oder sonst wie von der VzF GmbH bekannt gegebenen Impfempfehlungen durchzuführen. Kommt er diesen Impfempfehlungen nicht nach oder kann sie nicht schriftlich nachweisen, sind eventuelle Ansprüche gegen die VzF GmbH ausgeschlossen, die mit einer Realisierung des durch die Impfung zu bekämpfenden Gesundheitsrisikos zusammenhängen. Erfolgte Impfungen sind mit Unterschrift des Tierarztes nachzuweisen.
§ 5 Sorgfaltspflichten und Sachmängelhaftung des Verkäufers
1. Die VzF GmbH überprüft die weiter zu verkaufenden Schweine ausschließlich hinsichtlich Verhalten, äußerer Erscheinung, Größe und Gewicht. Die VzF GmbH überprüft weiter, dass der im Lieferschein ausgewiesene Impfstatus durch tierärztliche Dokumentation nachgewiesen wird. Eine Überprüfung der Impfungen findet nicht statt.
Die VzF GmbH übernimmt keine Garantie, dass die gelieferten Schweine ausreichenden Impfschutz aufweisen. Die VzF GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Impfung nicht stets zum Aufbau eines belastungsfähigen Impfschutzes führt.
2. Die VzF GmbH übernimmt keine Beratungspflicht im Hinblick auf Gesundheitsstatus und Impfungen und ausreichenden Impfschutz der gelieferten Schweine und auch nicht hinsichtlich derjenigen Schweinebestände, an die die jeweilige Lieferung geht.
3. Die VzF GmbH steht dafür ein, dass diejenigen Beschaffenheitsmerkmale, die als Vertragsgegenstand unter § 2 vereinbart sind, eingehalten werden. Die VzF GmbH steht ferner dafür ein, dass diejenigen Impfungen, die auf dem Lieferschein im Einzelnen aufgeführt sind, tatsächlich von dem Vorlieferanten dokumentiert sind. Gewichtsreklamationen muss der Kunde durch geeichte Verwiegung im Beisein des Fahrers oder einer von der VzF GmbH beauftragten Person bei Ankunft der Schweine nachweisen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
4. Für die Einhaltung der vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale gelten folgende Sachmängelansprüche:
a) Transportschäden gehen zu Lasten des Transporteurs.
b) Die VzF GmbH ist berechtigt, die Nacherfüllung durch Zahlung von Tierarztkosten oder Ersatzlieferung zu erfüllen. Ist dies wirtschaftlich für die VzF GmbH nicht vertretbar oder veterinärmedizinisch angeraten, wird die VzF GmbH vom Vertrage zurücktreten.
c) Im Falle geringfügiger Sachmängel ist der Kunde berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Minderung vorzunehmen.
d) Ansprüche auf Schadensersatz bei Rücktritt sind begrenzt auf die Erstattung der Kaufpreise, der Transportkosten, der Futterkosten und der Kosten der ersten tierärztlichen Untersuchung. Weitere Schadensersatzansprüche, insbesondere Platzbeschaffung sowie etwaige Vermögensschäden, werden ausgeschlossen.
e) Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Die VzF GmbH haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht an den Schweinen selbst entstanden sind und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
f) Soweit die Haftung der VzF GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Sachmängel, die nicht bereits bei Anlieferung offenbar sind, hat der Kunde innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Ankunft im Stall schriftlich oder per Fax oder per E-Mail
geltend zu machen.
g) Ansprüche aus der Mängelhaftung verjähren 6 Monate nach Ablieferung im Kundenstall.
Darüber hinaus leistet die VzF GmbH keine Haftung für Größe, Güte, Gesundheit, Leistung, sonstige Umstände oder Eigenschaften der Schweine.
§ 6 Zahlung/Zahlungsziel
1. Die Zahlung für die gelieferten Schweine hat binnen 7 Tagen nach Rechnungsdatum bei der VzF GmbH abzugsfrei einzugehen. Nach Ablauf von 7 Tagen befindet sich der Käufer in Verzug.
2. Zahlt der Kunde später als 7 Tage nach Rechnungsdatum, ist die VzF GmbH berechtigt, 10 % über dem Basiszinssatz Zinsen auf den offenen Kaufpreis zu verlangen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Fälligkeitszinsen. Für jede Mahnung gilt eine Mahngebühr von 10,00 € als vereinbart. Dem Kunden ist das Recht vorbehalten, das Vorhandensein eines niedrigeren Verzugsschadens nachzuweisen.
3. Der Kaufpreis, der der VzF GmbH zusteht, darf weder mit Gegenforderungen aufgerechnet noch zurückbehalten werden, soweit es sich nicht um unbestrittene Gegenforderungen des Kunden handelt.
§ 7 Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Uelzen und Gerichtsstand für jegliche Ansprüche aus Verträgen zwischen der VzF GmbH und dem Käufer ist das für Uelzen örtlich zuständige Amtsgericht oder Landgericht.